Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die von Firma Uibinger.at im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden, und werden Bestandteil des Vertrages. Sie gelten auch für Folgeaufträge, bzw. Auftragserweiterungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen.
Sollte diesen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden, gelten sie als voll inhaltlich anerkannt.
Laufzeit
Wird im Vertrag zwischen dem Kunden und uns eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Vertragsjahres mittels eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Bei Sondereinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen.
Besondere Bedingungen für Winterdienst
Die im Vertrag explizit angeführten Flächen werden in der Wintersaison von Schnee und Eis gesäubert. Bei Glatteis wird gestreut. Je nach Gegebenheiten vor Ort erfolgt die Räumung händisch oder maschinell. Die Wintersaison dauert von 1 November bis 31.März.
Die vorliegende Vereinbarung (Vertrag) gilt für eine Wintersaison. Sie verlängert sich nicht automatisch für die Folgesaison!
Entgelt / Fälligkeit / Verzug
Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. UST und sind auf Basis der Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung bzw. Auftragsbestätigung erstellt. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen enthalten, sofern diese nicht extra ausgewiesen sind.
Besondere Gerätschaften wie zB Hubarbeitsbühnen und Gerüste sind nicht enthalten. Diese Sondergeräte sind – falls erforderlich- vom Auftraggeber bereitzustellen, andernfalls werden diese vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Haftpflicht – und Unfallversicherung mit inbegriffen.
Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag, diese AGB bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Zahlungen sind – sofern dies nicht anders vereinbart – nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
Bei Verzögerungen der Zahlung sind Verzugszinsen zu einem Zinssatz von acht Prozent pA fällig. Wir stellen pro Mahnung 20,00 EUR zzgl. UST in Rechnung. Im Verzugsfall verpflichtet sich der Kunden / Auftraggeber alle uns aus einer Mahnung entstehenden Kosten und Spesen, Insbesondere Inkassospesen, Gerichtskosten sowie gerichtliche und außergerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen. Bei Nichtzahlung einer offenen Rechnung binnen 14 Tagen, müssen wir ohne Verständigung des Auftraggebers unsere Leistungen nicht mehr erbringen.
Mängel / Haftung
Wir haften für alle Schäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachen. Unsere Haftung ist der Höhe nach mit dem Betrag begrenzt, den
die Haftpflichtversicherung im Schadenfall deckt. Bei Schäden gilt der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ereignisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit muss uns nachgewiesen werden.
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 1 Monat nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von 1 Jahr ab Eintritt des (Primär) Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden,
sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen
festgesetzt sind.
Bei Auftragsfertigstellung der Sonderreinigung verpflichtet sich der Auftraggeber, umgehend gemeinsam mit uns eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden etc. sofort festzustellen. Später behauptete Mängel und Schäden können nicht zur Kenntnis genommen
werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.
Übernahmeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach seinem Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens). Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Kunde verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von 4 Monatspauschalen zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
Lieferverzug
Wir haften nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne unser Verschulden entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (zB. Verkehrssperren, Naturereignisse besonderer Intensität, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Terrorismus, etc…..). Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
Entsorgung
Für die Entsorgung der bei der Dienstleistung anfallenden Reststoffe sind durch den Kunden zu Beginn der Leistungsdurchführung geeignete Behältnisse in ausreichender Menge beizustellen. Für die fachgerechte Entsorgung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist der Kunde verantwortlich.
Reinigung
Es sind ausschließlich normale Verschmutzungen zu reinigen. Außergewöhnliche Verschmutzung wird gesondert nach Aufwand verrechnet.
Dies gilt insbesondre für Reinigung nach Tätigkeit von Professionisten, Entfernung von Fäkalien, Erbrochenem, Entfernung nichtwasserlöslicher Flecken (z.b Lack, Farbe, Teer, Klebereste, Wachs usw. ) Abtransport Fahrnissen, Schutt, groben Verunreinigungen, usw. Zur Dokumentation der Reinigung wird eine Kontrollliste verwendet. Bei Minusgraden wird nur gekehrt und nicht aufgewaschen.
Sonderreinigung
Reinigung Glasflächen/Fenster
Bei der Reinigung von sämtlichen Glasflächen, die Baumaterialreste und,-oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernehmen wir keinerlei Haftung. In diesem Fall ist der Auftraggeber bzw. dessen Lieferant verantwortlich, die Glasflächen –beispielsweise durch Folien und Abdeckungen- ausreichend zu schützen.
Für beschichtete Fenster wird keine Garantie übernommen.
Reinigung der Jalousien:
Für verwitterungsbedingte Schäden (Verfärbung, Textilbänder,…) wird keine Haftung übernommen.
Gefahrenbereiche:
Bei Erstantritt des Personals ist der Vorarbeiter durch eine fachkundige Person, auf besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, sowie allfällige Besonderheiten, auf welche bei der durchzuführenden Dienstleistung Bedacht genommen werden muss, hinzuweisen.
Diskretion
Das Reinigungspersonal ist angewiesen, Anweisungen nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegen zunehmen.
Dem Personal des Auftragnehmers ist es ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke zu nehmen sowie Schreibtische oder andere Behältnisse zu öffnen, soweit dies nicht zu Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
Das Personal des Auftragnehmers ist angewiesen, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
Winterdienst
Die Leistungserbringung erfolgt bei Schneefall oder Glatteis im Zeitraum von 06:00h-22:00h.
Ein Anspruch auf bestimmte Arbeitszeiten besteht nicht, ausgenommen dies wird im Vertrag bzw. in gesonderten Leistungskonzepten ausdrücklich schriftlich seitens des Auftragsnehmers bestätigt. Die Intervalle betragen
4-6 Stunden. Bei Einsetzen der Niederschläge erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees oder Auftreten von Glatteis, sobald eine Betreuung notwendig erscheint. Die Betreuung der Liegenschaften erfolgt dann innerhalb von max. 4-6 Stunden.
Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit zuzuzählen.
Eine vollständige Schneeräumung (Schwarzräumung) des Gehsteiges ist nicht vorgesehen. Wir sind daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Fläche zur Gänze schneefrei zu machen. Eventuell verbliebene Schneerestmenge werden durch Streusplitt verkehrssicher gemacht.
Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen, Eisspitzen) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung wie auch von der Leistungserbringung befreit; dies gilt ebenso bei nur regional auftretenden Niederschlägen.
Schnee wird nicht Abtransportiert. Dies bedarf gesondert Vereinbarung und wird gesondert nach Aufwand verrechnet. Gleiches gilt für das Kehren von Streusplitt. Der Auftraggeber hat für räumsichere Abgrenzungen zwischen Räumungsflächen und anderen Flächen zu sorgen.
Für Schäden mangels Abgrenzung haften wir nicht. Es ist nicht zu verhindern, dass Streumaterial und dergleichen in den Wiesen und Grünflächenbereich eindringt bzw. sich ausbreitet.
Kehren / Streusplitt
Saison-Schlusskehrungen werden in den Monaten April, Mai (evtl. schon März) nach regionalen Aspekten durchgeführt und sind im Preis inkludiert.
Sollte der zu kehrende Streusplitt, bzw. die zu kehrenden Flächen zusätzliche
Verunreinigt sein, wird der dadurch entstandene Mehraufwand gesondert nach
Aufwand verrechnet. In Extrem-Situationen erfolgt keine Kehrung.
Dies gilt analog für Streumittel-Depots. Die Entfernung von Streusplitt und dergleichen in Wiesen- und Grünflächen is gesondert zu beauftragen und wird gesondert verrechnet.
GRATIS Probereinigung
Dieses Angebot bezieht sich für eine Probefläche von max. 1m2.
Allgemeines
Ist die Säuberung von Innenflächen vereinbart, hat der Auftraggeber zwei Schlüssel bereitzustellen. Ein neuerliches Anfahren der Liegenschaft nach Aufsperren durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen.
Sollten trotz hoher Sorgfalt Schlüssel, Zutrittskarten oder Chip verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit einer Pauschale von max. 30 EUR.
Unverparkte Parkplätze werden maschinell geräumt. Innenflächen, wie Parkplätze und Höfe, werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerflächen (15 – 20% der Fläche) geräumt. Ist aufgrund der Niederschlagsmenge eine größere Lagerfläche nötig, verringert sich die zu räumende Fläche.
Der Auftragnehmer hat auch dann Anspruch auf Entgelt, wenn witterungsbedingt keine oder nur wenige Arbeiten anfallen, da er ja ungeachtet dessen Kapazitäten bereithalten muss. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass Hausverwaltungen und Vertreter des Liegenschaftseigentümers den Auftrag auch in eigenem Namen erteilen und deshalb persönlich für die Vertragserfüllung und Bezahlung haften.
Schneeräumarbeiten, die der Auftraggeber durch Eigen- oder Fremdpersonal durchführen lässt, werden nicht anerkannt.
Entfernt der Auftraggeber vorhandenen Streusplitt, ist der Auftragnehmer binnen 24 Stunden in Kenntnis zu setzen. Für Beschädigungen an unbefestigten zu räumenden Flächen können wir keine Haftung übernehmen.
Meisterbetrieb-Kooperation
Um gewerberechtliche Übertretungen auszuschließen, wird bei expliziten Arbeiten mit einem ausgewählten Meisterbetrieb kooperiert.
AGB, Stand 01.12.2023